Benutzerordnung

PRÄAMBEL

Die Immobilienboersen haben den Zweck, die kollegiale Zusammenarbeit der jeweiligen
Boersenteilnehmer untereinander zu fördern und zu organisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde diese Benutzerordung der IMMOFUX Immobilienboersen aufgestellt. Ein Boersenmakler, der ein Immobilienangebot in die Boerse einbringt, wird eingebender Makler genannt. Der Boersenmakler, der die Boersenangebote zur Mitarbeit abfragt und verwendet, wird nachfolgend abfragender Makler genannt.

Eingabepflicht

Jedes Boersenmitglied ist als Eingeber verpflichtet, alle objektrelevanten Daten einschließlich einer ausführlichen textlichen Objektbeschreibung in die Boerse einzugeben. Die Pflicht zur Eingabe bezieht sich auf alle käuflichen und mietbaren Objekte, wobei auch nur die interne Ebene (nicht öffentliche) genutzt werden kann.

Die Eingabepflicht umfasst alle Objekte mit Alleinauftrag und mit einfachem Maklerauftrag. Ein Abfrager darf bei einfachen Makleraufträgen an seine Kunden Detailinformationen und Angaben zur Lokalisierung in Wort und Schrift nur weitergeben, wenn zuvor ein Maklervertrag schlüssig zustande gekommen ist. Der Eingabepflicht haben die Mitglieder innerhalb von 24 Stunden nach Eintreten der vorgenannten Bedingungen nachzukommen. Doppeleingaben sind zulässig und erforderlich im Rahmen der vorgenannten Verfahrensweisen. Jeder Anbieter ist verpflichtet, dem Abfrager auf erstes Anfordern unverzüglich alle objektbezogenen Unterlagen auszuhändigen und Fragen zu beantworten.

Jeder Boersenteilnehmer ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutz- gesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Jedes anbietende Boersenmitglied ist verpflichtet, auf Anfrage des Boersenleiters und/oder eines anderen Teilnehmers unverzüglich nachzuweisen, dass er berechtigt ist, ein bestimmtes Objekt anzubieten.

Jedes Boersenmitglied hat das Recht auf den direkten und indirekten Zugriff von allen in der Boerse befindlichen Angeboten. Jedes Boersenmitglied hat als Eingeber das Recht, von allen Abfragern jederzeit umfassend über die Vermittlungsaktivitäten beim eingegebenen Objekt informiert zu werden.

Aktualisierung und Lieferbarkeit der Boersenangebote

Der eingebende Makler hat wesentliche Angebotsveränderungen der Boerse spätestens 24 Stunden nach Kenntnis mitzuteilen. Weiterhin hat der eingebende Makler alle vier Wochen die Lieferbarkeit seiner Boersenangebote festzustellen.

Insertion

Die Insertion der Boersenangebote ist grundsätzlich nur dem Eingeber und dem Boersenleiter unter Hinweis auf den Eingeber gestattet.

Provisionsanrechnung

Bei erfolgreicher Vermittlung eines Boersenangebotes durch zwei Boersenmakler als
Gemeinschaftsgeschäft kann jeder der beteiligten Makler für seinen Provisionsanteil eine eigene Rechnung an den Provisionspflichtigen stellen. Es sein denn, die beteiligten Makler haben untereinander eine andere Regelung getroffen.

Weitere Verpflichtungen der Boersenmitglieder zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit

Haben zwei oder mehrere Boersenmitglieder einen Auftrag für das selbe Objekt erhalten, so muß auch dann jedes Boersenmitglied die Daten dieses Objektes eingeben. Jedem Anfrager steht es frei zu entscheiden, mit welchem der Anbieter er zusammenarbeiten will, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, an welchem dieser die Daten eingespeichert hat. Es besteht also insoweit kein Entscheidungszwang zu Gunsten einer zeitlichen Priorität.

Fragt ein Boersenmitglied das selbe Objekt bei mehreren Anbietern ab, ist er verpflichtet, innerhalb eines Werktages diese Anbieter darüber zu unterrichten, mit welchem Anbieter er zusammenarbeiten will.

Jedes anbietende oder abfragende Boersenmitglied ist verpflichtet, dem Boersenleiter unverzüglich - jedoch spätestens innerhalb eines Werktages nach rechtswirksamem Abschluss eines Vertrages - die Höhe des Kauf-, Pacht- oder Mietpreises, den Namen des Käufers, Pächters oder Mieters sowie die Namen der beteiligten Boersenmitglieder anzugeben.

Die Daten gespeicherter Objekte anderer Boersenmitglieder darf ein Abfrager nicht in Sammellisten aufnehmen und veröffentlichen, es sei denn, das anbietende Boersenmitglied ist ausdrücklich damit einverstanden.

Sofern ein Unternehmen durch mehr als ein Boersenmitglied vertreten ist, beziehen sich die in dieser Benutzerordung der IMMOFUX Immobilienboersen festgesetzten personenbezogenen Verpflichtungen stattdessen sinngemäß auf das
betreffende Unternehmen. Für die Einhaltung haftet jeder Boersenteilnehmer.

Verstöße gegen die Benutzerordung der IMMOFUX Immobilienboersen

Verstößt ein Boersenmitglied gegen die Benutzerordnung, wird folgende Vorgehensweise vom Boersenleiter oder der Geschäftsleitung veranlasst:
1. Abmahnung
2. Verhängung einer Konventionalstrafe bis 5.000 EUR je nach Schwere des Verstoßes
3. Ausschluß

Die Reihenfolge ist einzuhalten. Eine Geldstrafe darf nur aufgegeben werden, wenn ein Boersenteilnehmer in gleicher Angelegenheit trotz Abmahnung wiederholt verstößt.

Stand 03/2010

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